Situation:

Nicht selten sprechen Mieter bei uns vor, die vom Vermieter wegen "Mietschulden" verklagt worden sind. Geht man dem Klageinhalt nach, dann stellt sich oft heraus, dass folgende Gründe für die Nichtzahlung vorliegen:

Das sind durchaus berechtigte Gründe, dem Vermieter Zahlungen vorzuenthalten.

Wir haben in solche Klagen einsehen können und festgestellt: Ihre Klagen begründet der Vermieter damit, dass der Mieter unregelmäßig und nicht vollständig die Miete zahle und dadurch ein Mietrückstand entsteht. Die Klageverfasser verschweigen dagegen die ihnen sehr wohl bekannten Gründe (siehe oben).

Der Mieterverein Brandenburg macht auf eine Gefahr aufmerksam:
Die Mieter sind in den genannten Fällen unserer Ansicht nach völlig berechtigt verärgert über das Verhalten des Vermieters. Sie fühlen sich nicht nur wegen des Makels eines zahlungsunwilligen Mietschuldners beleidigt, sondern haben gegebenenfalls unnötige Prozessrisiken zu tragen.

Mit dem Verschweigen der wahren Gründe verstößt die Vermieterin als Klägerin gegen ihre vollständige Darlegungspflicht nach § 138 Zivilprozessordnung. Das zu wissen ist schon ein Vorteil, reicht aber dem Betroffenen unter Umständen nicht aus, um einer Verurteilung zu entgehen.

Worin liegt das Risiko?

Es könnte darin bestehen, dass sich der zuständige Richter wegen des Vortrages der Vermieterin rechtlich zulässig dazu entschließt, ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Wenn dann der Einzelne aus Rechtsunkenntnis versäumt, im erforderlichen Maße auf die Klage sachgerecht zu erwidern, dann kann der Richter die Unvollständigkeit der Klage nicht erkennen. In einem schriftlichen Verfahren muss der Mieter demzufolge mit einer Verurteilung rechnen. In der Regel gibt es dagegen keine Berufungsmöglichkeit!

Erhalten Sie eine solche Klage und die Mitteilung, dass ein schriftliches Vorverfahren stattfindet, dann ist es immer angebracht, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Mitglieder erhalten kostenlose anwaltliche Beratung beim Mieterverein.

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